UNTERHALTSRECHT
UNTERHALTSRECHT
Ehegatten- und Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem Verschulden und der Einkommenslage der Ehepartner.
Sofern beide Ehepartner über ein Einkommen verfügen, hat der allein- oder überwiegend schuldige Ehepartner dem anderen die Differenz aus dessen Eigeneinkommen zu 40% des Familieneinkommens zu bezahlen. Pro Kind mindert sich dieser Anspruch um vier Prozentpunkte. Bei gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden, der sich nach der Höhe des Existenzminimums richtet. Dem allein oder überwiegend Schuldigen steht bei Vorliegen eines Eigeneinkommens grundsätzlich kein Unterhalt zu.
Sofern nur ein Ehepartner über ein Einkommen verfügt, hat der allein- oder überwiegend Schuldige dem einkommenslosen Ehepartner einen angemessenen Unterhalt in Höhe von 33% seines Nettoeinkommens zu leisten, sofern letzterem keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Pro Kind mindert sich dieser Anspruch um vier Prozentpunkte. Bei gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden, der sich nach der Höhe des Existenzminimums richtet. Wenn sich der einkommenslose Teil aufgrund einvernehmlicher Lebensführung ausschließlich der Kindeserziehung oder dem Haushalt gewidmet hat, kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden – auch wenn ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft.
Kindesunterhalt
Grundsätzlich besteht die Pflicht zum Beitrag eines angemessenen Kindesunterhalts von beiden Elternteilen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Jener Elternteil, in dessen Haushalt ein Kind betreut wird, leistet bereits damit seinen Unterhaltsbeitrag.
Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern richtet sich nach dem Nettoeinkommen des geldleistungspflichtigen Elternteils und variiert nach Anzahl der Sorge- beziehungsweise Unterhaltspflichten.
Zu beachten ist, dass in der Regel die betragsmäßige Grenze des Unterhalts beim zweieinhalbfachen Regelbedarf liegt. Der monatliche Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) richtet sich nach dem Kindesalter und wird jährlich neu veröffentlicht.
Über den Regelbedarf hinaus kann Kindern im Einzelfall und bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe auch ein Sonderbedarf zustehen, beispielsweise eine notwendige medizinische Betreuung oder ein Computer für den Besuch einer höheren Schule.
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