KINDESRECHT
KINDESRECHT
Obsorge und Kontaktrecht
Haben Eheleute gemeinsame Kinder, müssen im Rahmen einer Scheidung auch hier zahlreiche Punkte geregelt werden.
Obsorge umfasst einerseits die Erziehung und Pflege der Kinder, anderseits die Befugnis, diese gesetzliche zu vertreten, ihr Vermögen zu verwalten und im Krankheitsfall über Behandlungsmethoden eine Entschlussoption zu treffen. Für den Alltag bedeutet dies beispielsweise über die Auswahl einer geeigneten Schule, die Anmeldung eines Handys, die Eröffnung eines Sparbuches oder eine Übersiedlung ins Ausland zu entscheiden.
Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Die Eltern können aber eine abweichende Vereinbarung treffen, welche das Gericht zu genehmigen hat, wenn diese dem Wohl des Kindes entspricht. Eine gemeinsame Obsorge bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beide Eltern einvernehmlich vorgehen, nicht jedoch gemeinsam handeln müssen.
Eltern haben überdies einvernehmlich zu regeln, wie der Kontakt mit ihrem Kind künftig aussehen soll. Konkret muss daher festlegt werden, zu welchem Zeitpunkt der Elternteil sein Kind, bei dem es sich nicht überwiegend aufhält, sehen oder mit diesem auf Urlaub fahren darf. Für den Fall, dass sich die Eltern nicht einig werden, trifft das Gericht eine Regelung. Da diese meist deutlich unvorteilhafter für jenen Elternteil ist, welcher den Kontakt sucht, ist es ratsam, mit anwaltlicher Unterstützung eine außergerichtliche Lösung zu vereinbaren.
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